Rechtsprechung
   KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23 - 161 Ss 194/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2511
KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23 - 161 Ss 194/23 (https://dejure.org/2024,2511)
KG, Entscheidung vom 04.01.2024 - 3 ORs 87/23 - 161 Ss 194/23 (https://dejure.org/2024,2511)
KG, Entscheidung vom 04. Januar 2024 - 3 ORs 87/23 - 161 Ss 194/23 (https://dejure.org/2024,2511)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,2511) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    BeA, gewählter Beistand, Formvorschriften,Verteidiger/Rechtsanwalt, Geltungsbereich

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32a StPO, § 32d S 2 StPO, § 138 Abs 2 S 1 StPO, § 314 Abs 1 StPO, § 319 Abs 1 StPO
    Keine revisionsrechtliche Prüfung bei einem vor Erlass des angefochtenen Urteils entstandenen Prozesshindernis, wenn die Revision nicht oder verspätet begründet wurde und damit unzulässig ist.

  • IWW

    § 32d StPO; § 138 Abs. 2 S. 1 StPO
    Elektronischer Rechtsverkehr

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: Anwendungsbereich der Formvorschriften - § 32d StPO gilt auch für "gewählte andere Personen"

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22

    Formerfordernis des § 32d Satz 2 StPO gilt auch für als Verteidiger auftretende

    Auszug aus KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23
    Dafür spricht schließlich auch der Sinn und Zweck der Norm, denn eine elektronische Aktenführung kann nur dann die damit verbundenen Vorteile voll umfänglich entfalten, wenn möglichst alle Prozessbeteiligten ihre Beiträge systemgerecht einreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 3 Ws (B) 123/22 - 122 Ss 58/22 -, juris; KK-StPO/Graf, a.a.O., § 32d Rn. 1).
  • BGH, 17.07.1968 - 3 StR 117/68

    Verfahrenshindernis nach Urteilserlaß

    Auszug aus KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23
    Diese Unterscheidung erschließt sich auch systematisch, weil ein nach Urteilserlass entstandenes Hindernis eben gerade keine Nachprüfung und Richtigstellung eines fehlerhaften Urteils erfordert, sondern sich auf eine neu entstandene Verfahrenslage bezieht (vgl. grundlegend BGHSt 22, 213 f.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 4 StR 98/21 - [zum Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs] und vom 3. Mai 2012 - 3 StR 109/12 -, jeweils juris).
  • BGH, 03.05.2012 - 3 StR 109/12

    Strafklageverbrauch bei Tatidentität zwischen bewaffnetem Handeltreiben mit

    Auszug aus KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23
    Diese Unterscheidung erschließt sich auch systematisch, weil ein nach Urteilserlass entstandenes Hindernis eben gerade keine Nachprüfung und Richtigstellung eines fehlerhaften Urteils erfordert, sondern sich auf eine neu entstandene Verfahrenslage bezieht (vgl. grundlegend BGHSt 22, 213 f.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 4 StR 98/21 - [zum Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs] und vom 3. Mai 2012 - 3 StR 109/12 -, jeweils juris).
  • OLG Oldenburg, 25.02.2022 - 1 Ss 28/22

    Zustellung einer Revisionsbegründung über das elektronische Anwaltspostfach;

    Auszug aus KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23
    Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Zusammenhang und insbesondere der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung; ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 68/22 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22 -, juris; KK-StPO/Graf 9. Aufl., § 32d Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 66. Aufl., § 32d Rn. 2).
  • OLG Hamm, 02.06.2008 - 2 Ss 190/08

    Verfahrenshindernis; Rechtskraft; entgegenstehende Entscheidungen

    Auszug aus KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23
    Soweit vereinzelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 2 Ss 190/08 -, juris) in einer Verfahrenslage, in der über einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO nach erfolgter Verwerfung der Revision als unzulässig entschieden werden musste, ein anderes Ergebnis hergeleitet wird, überzeugt dies nicht.
  • BGH, 29.09.2021 - 4 StR 98/21

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Auszug aus KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23
    Diese Unterscheidung erschließt sich auch systematisch, weil ein nach Urteilserlass entstandenes Hindernis eben gerade keine Nachprüfung und Richtigstellung eines fehlerhaften Urteils erfordert, sondern sich auf eine neu entstandene Verfahrenslage bezieht (vgl. grundlegend BGHSt 22, 213 f.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 4 StR 98/21 - [zum Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs] und vom 3. Mai 2012 - 3 StR 109/12 -, jeweils juris).
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 68/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung:

    Auszug aus KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23
    Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Zusammenhang und insbesondere der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung; ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 68/22 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22 -, juris; KK-StPO/Graf 9. Aufl., § 32d Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 66. Aufl., § 32d Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht